Finanzordnung Denk Selbst e.V.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Finanzordnung regelt die Wirtschaftsführung des Vereins.
§ 2 Allgemeines
(1) Vorstand im Sinne dieser Ordnung ist der Vorstand des Vereins gemäß §8 der Satzung.
§ 3 Vereinskonto
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein ein Vereinskonto bzw. mehrere
Vereinskonten.
(2) Über das Konto bzw. die Konten ist der Vorsitzende sowie einer seiner Stellvertreter
gemeinsam verfügungsberechtigt.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird wie folgt festgelegt:
a) ordentliche Mitglieder – mind. 12 Euro pro Jahr
b) natürliche Fördermitglieder – mind. 30 Euro pro Jahr
c) juristische Fördermitglieder – mind. 60 Euro pro Jahr
(2) Bei Aufnahme in den Verein wird ein nicht rückzahlbarer Aufnahmebeitrag erhoben:
a) Der Aufnahmebeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder ab dem 01.01.2018 1.000,00 EUR.
b) Der Aufnahmebeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder ab dem 01.01.2019 2.000,00 EUR.
c) Der Aufnahmebeitrag beträgt für natürliche Fördermitglieder ab dem 01.01.2018 2.500,00 EUR.
d) Der Aufnahmebeitrag beträgt für juristische Fördermitglieder ab dem 01.01.2019 5.000,00 EUR.
e) Der Aufnahmebeitrag kann auch durch bewertete Sachmittel erbracht werden, die Wertigkeit der Sachmittel wird durch den Vorstand bzw. durch Gutachten festgesetzt.
f) Der Aufnahmebeitrag kann auch durch Arbeitsleistungen erbracht werden, deren Wertigkeit durch den Vorstand bzw. durch Gutachten festgesetzt werden.
g) Eine Stundung des Aufnahmebeitrages kann aufgrund besonderer finanzieller Umstände des Antragstellers vom Vorstand genehmigt werden.
(3) Beiträge und Aufnahmegebühren sind grundsätzlich vor Aufnahme zu entrichten über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 5 Verzug und Mahnung
(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde. Kosten für Lastschriftrückläufer werden mit zusätzlichen Gebühren in Höhe von 5 € belastet.
(2) Befindet sich ein Mitglied seit mehr als drei Monaten im Verzug, ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds bis zur Zahlung. Das Mitglied verliert dadurch auch sein Stimmrecht auf Versammlungen.
(3) Befindet sich ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, wird es von der Mitgliederliste gestrichen.
§ 6 Spenden
(1) Zweckgebundene Spenden dürfen nur dem gewünschten Zweck zugeführt werden. Widrigenfalls sind sie zurück zu erstatten.
(2) Geldspenden dürfen nur bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro in bar erfolgen.
§ 7 Buchführung
(1) Die Buchführung des Vereins muss nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung erfolgen.
(2) Für die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Belegen und daraus resultierenden Buchungen ist grundsätzlich der gesamte Vorstand verantwortlich.
Der jeweilige Amtsinhaber ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenbereiche, Vollmachten und Kompetenzen selbst verantwortlich.
(3) Der Vorstand kann sich regelmäßig und in geeigneter Weise von dem ordnungsgemäßen Zustand der Buchführung überzeugen.
§ 8 Rücklagen
(1) Zur Deckung von unvorhergesehener Mehrausgaben oder Mindereinnahmen aller Art ist der Vorstand verpflichtet, nach Möglichkeit Rücklagen zu bilden.
(2) Zweckgebundene Rücklagen sind nur für den vorgesehenem Zweck zu verwenden und nach Wegfall des Zwecks aufzulösen.
§ 9 Eingehen von Verpflichtungen
(1) Verpflichtungen dürfen nur die Vertretungsberechtigten eingehen.
(2) Rechtsgeschäfte mit einem Volumen ab 1.000,00 Euro bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden. Darüber hinaus bedarf jedes Rechtsgeschäft welches wirtschaftlich ein Volumen ab 5.000,00 Euro verursacht, der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
(3) Verträge mit Dritten können vom Vorsitzenden, den stv. Vorsitzenden oder einem vom Vorstand dazu bevollmächtigten Mitglied eingegangen werden.
(4) Über Unternehmensbeteiligungen ist ein Vorstandsbeschluss zu fassen.
(5) Es werden keine Verträge mit Dritten eingegangen, die die Unabhängigkeit des Vereins gefährden könnten.
§ 10 Erstattung von Auslagen
(1) Notwendige Auslagen werden erstattet, sofern sie angemessen und vom Vorstand genehmigt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 Aufbewahrungsfristen
(1) Die Aufbewahrungsfrist für alle die Finanzangelegenheiten betreffenden Unterlagen, namentlich unter anderem Belege, Bücher, Jahresabschlüsse, beträgt 10 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres in dem die betreffenden Unterlagen erstellt wurden.
Finanzordnung in der Fassung vom 14.12.2017