Satzung Denk Selbst
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein gibt sich den Namen „Denk Selbst“. Er hat seinen Sitz in Potsdam. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach seiner Eintragung den Namenszusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben bestimmten Zuschüssen – keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden oder Auflösen des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwandsersatz und eine angemessene Vergütung werden im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt.
§3 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein „Denkt Selbst“ mit Sitz in Potsdam verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne der §§ 52 – 57 der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Körperschaft ist:
– die Förderung der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung
– die Förderung von Textverständnis und allgemeine Lesefähigkeit
(3) Der Sitzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– die Vergabe von Stipendien
– Durchführung von (Online-)Versammlungen, Schulungen und Konferenzen sowie Vorträgen
– Herausgabe von Publikationen und/oder Dokumentationen zu politischen Themen
– Recherchearbeiten
– Vergabe von Preisen zur Förderung der Satzungszwecke
– Unterstützung der Vereine und Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
– Nationaler und Internationaler Erfahrungsaustausch mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungen durch den Verein besteht nicht.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die bereit ist, durch persönliche, geistige oder materielle Hilfe den Verein zu unterstützen oder in der Öffentlichkeit zu fördern. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand in Textform beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung muss ein Grund nicht mitgeteilt werden.
(2) Die Mitgliedschaftsbeiträge sind in der Finanzordnung geregelt. Die Finanzordnung kann nur durch die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
(3) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernde Mitglieder
(4) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden. Sie haben aktives und passives Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(5) Fördernde Mitglieder kann jede natürliche und juristische Person werden. Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
(6) In den Vorstand können nur volljährige und voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Alle Mitglieder und die Organe haben das Recht, dem Vorstand, den Arbeitskreisen und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) mit dem Tod des Mitglieds oder Auflösung der Vereinigung,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch den Ausschluss,
d) durch Kündigung in Textform.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als 2 Jahren im Rückstand ist und eine Mahnung in Textform mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt und/oder es nachhaltig gegen die Zielsetzung des Vereins verstößt
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses an den Betroffenen schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Beirat
§7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie tagt mindestens einmal im Jahr. Mitgliederversammlungen sollen online geführt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstands.
b) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien.
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und deren Anlagen und die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitglieder sind unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und dem Zeitpunkt unter Angabe wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden mit einer Frist von vier Wochen von einem der Vorsitzenden einzuladen. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website
https://denk-selbst.org .
Wenn eine Veröffentlichung dort nicht möglich ist, erfolgt die Einladung im Bundesanzeiger. Die Mitglieder sollen, wenn möglich zusätzlich in Textform eingeladen werden.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen in Textform verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen, dabei gelten Enthaltungen nicht als abgegebene Stimmen. Satzungsänderungsanträge und Anträge zur Änderung des Vereinszwecks werden mit 2/3-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Eine Vertretung ist nicht möglich.
(6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§8 Online-Versammlung
(1) Jedes Organ des Vereins kann seine Versammlung im Internet als Online-Versammlung durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen (Webbrowser, Email-Client, Konferenzsoftware) möglich ist.
(2) Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben der Tagesordnung auch die Internetadresse (URL) und die Zugangsdaten zur Online- Versammlung enthalten. Auf dieser Webseite wird auch die Art und Weise der technischen Durchführung beschrieben. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden zügig umgesetzt.
(3) Es findet eine Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke die Zugangsberechtigungsdaten. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Mitglieder stimmberechtigt sind.
(4) Im Falle der Online-Versammlung darf die Einladungsfrist gemäß §7 Abs. 3 auf 2 Wochen verkürzt werden.
(5) Während der Online-Mitgliederversammlung sind Abstimmungen und Wahlen möglich. Wird eine geheime Abstimmung oder Wahl beantragt, erfolgt diese unter Nutzung geeigneter technischer Mittel wie Online-Formulare. Diese Formulare müssen enthalten:
a) den Antrag, über den abgestimmt werden soll,
b) das Ende des Abstimmungszeitraums, mit allen Wahlmöglichkeiten und „Enthaltung“ gekennzeichnete Felder, welche zur Stimmabgabe angeklickt werden können, weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder, falls die Identifizierung und Legitimierung nicht bereits durch andere technische Maßnahmen geprüft wurde, den Zeitpunkt der Absendung.
(6) Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.
(7) Die Versammlung entscheidet, ob nicht angemeldete Benutzer die Inhalte der Online-Versammlung lesen dürfen.
(8) Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-Versammlung Sorge zu tragen.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem 1. stv. Vorsitzenden dem 2. stv. Vorsitzenden
Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Schatzmeister.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder die volljährig und voll geschäftsfähig sind.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bleibt der restliche Vorstand im Amt. Scheidet der Vorsitzende aus, bestellt der Vorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden innerhalb der verbleibenden Vorstandsmitglieder.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom 1. stv. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen und zu leiten sind. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 7 Tage, sie kann in Textform oder fernmündlich erfolgen.
(7) Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies in Textform beantragen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(9) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin.
(10) Vorstandssitzungen können online geführt werden. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(11) Die Haftung des Vorstands ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
(12) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er veröffentlicht sie in angemessener Weise. Die Aufgabenverteilung wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
§10 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den nach Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Mitgliedern.
(2) Mindestens zwei ordentliche Mitglieder werden auf Vorschlag von Vorstand und Beirat von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Weitere bis zu drei Beiratsmitglieder können von Vorstand und Beirat gemeinsam für die Dauer von vier Jahren berufen werden. Erneute Berufung ist zulässig.
(4) Darüber hinaus sind die von Vorstand und Beirat benannten Leiter der Arbeits- und Gesprächskreise geborene Mitglieder des Beirates.
(5) Gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat ist nicht zulässig.
(6) Der Beirat berät über die Aufgaben des Vereins und unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(7) Zu den Sitzungen des Beirates lädt der Vorstand die Beiratsmitglieder spätestens vier Wochen vor Beginn in Text- oder elektronischer Form unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Der Beirat ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 40% der Beiratsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes in Text- oder elektronischer Form vom Vorstand verlangen.
(8) Die Sitzungen des Beirates können gemeinsam mit dem Vorstand – auch online – stattfinden. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Beiratsmitglieder beteiligt sind.
(9) Die Sitzungen des Beirates werden von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der angemeldeten Beiratsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse können auch im schriftlichen, fernschriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
(10) Zur Vorbereitung von Vorstandswahlen kann der Beirat der Mitgliederversammlung Vorschläge unterbreiten.
§11 Auflösung des Vereins
(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins oder ein Zusammenschluss mit einer anderen Vereinigung kann in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, wie in §7 Abs. 1 Satz 3 beschrieben anwesend sind, gefasst werden.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins oder ein Zusammenschluss mit einer anderen Vereinigung wird mit zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss hierauf besonders hingewiesen werden.
(2) Ist eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung einzuladen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen der Körperschaft, nach Tilgung etwa vorhandener Schulden, auf folgende Vereine aufgeteilt:
Kindernothilfe e.V., die es zweckgebunden für Bildungsprojekte zu nutzen hat, der Wau Holland Stiftung, sowie dem FoeBuD e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Mitgliederversammlung gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten.
Besondere Ermächtigung für diese Satzungsänderung:
Der Vorstand wird ermächtigt evtl. Satzungsänderungen, die von Behörden (z.b. Finanzamt, Vereinsregister) gefordert werden, eigenmächtig durchzuführen. Diese Bevollmächtigung erlischt mit der Genehmigung der Gemeinnützigkeit und Ersteintragung in das Vereinsregister.